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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.2009 - 8 A 10844/09   

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https://dejure.org/2009,34498
OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.2009 - 8 A 10844/09 (https://dejure.org/2009,34498)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.11.2009 - 8 A 10844/09 (https://dejure.org/2009,34498)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. November 2009 - 8 A 10844/09 (https://dejure.org/2009,34498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 266
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.08.1984 - 3 C 40.83

    Vermögenseinbußen - Aussiedler - Verlassens der Vertreibungsgebiete -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.2009 - 8 A 10844/09
    Dieses grundrechtsähnliche subjektiv-öffentliche Selbstverwaltungsrecht gewährleistet zum einen den "Kernbereich" der Selbstverwaltung, der vor jeglichem Eingriff des Staates geschützt ist; zum anderen schützt das Selbstverwaltungsrecht die Gemeinden in der Weise, dass Eingriffe in den "äußeren Bereich" der Selbstverwaltung einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1984, BVerwGE 70, 34 und juris, Rn. 90 sowie OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 2007, AS 36, 233 und juris, Rn. 49, jeweils m.w.N.).

    Sofern man annimmt, die Umlagefinanzierung der Personalausgaben des Landes für den Revierdienst durch staatliche Bedienstete im Körperschaftswald tangiere insoweit den "Außenbereich" der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie unter dem Aspekt der Finanzhoheit der Kommunen, als ihnen durch die Erhebung einer solchen Umlage Finanzmittel nicht zur eigenen Verfügung stehen, um die ihnen obliegenden Selbstverwaltungsangelegenheiten in eigener Verantwortung regeln zu können (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urteil vom 2. August 1984, a.a.O., Rn. 158), fehlt es für die Einbeziehung der TPL-/TPA-Kosten in den umlagefähigen Aufwand unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme von TPL-Leistungen durch die jeweilige Kommune jedenfalls nicht an der insoweit erforderlichen sachlichen Rechtfertigung.

    Eine Besonderheit der Umlagen ist nur darin zu sehen, dass es sich bei den abgabenpflichtigen Personen gleichfalls um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1984, a.a.O., juris, Rn. 131).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2019 - 8 A 10917/18

    Kostenerstattungspflicht der Gemeinde Großsteinhausen für staatlichen

    b) Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung werden nach diesen Vorgaben in § 28 Abs. 2 Satz 1 LWaldG hinreichend bestimmt (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10844/09.OVG -, juris, Rn. 36 f.).

    Das Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung wird dadurch bestimmt, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 LWaldG, der im Lichte der Grundsatzbestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 1 LWaldG auszulegen ist, als zulässige Bezugsgrößen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben nur solche Parameter in Betracht zieht, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den im Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald anfallenden forstbetrieblichen Aufgaben stehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. November 2009, a.a.O., juris, Rn. 36 f.).

    Insoweit handelt es sich bei der Kostenerstattung um eine vorzugsleistungsähnliche Umlage, die durch das Land selbst von öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf der kommunalen Ebene zur Deckung eines speziellen Finanzbedarfs erhoben wird, der dadurch entstanden ist, dass das Land von den Körperschaften der kommunalen Ebene eine Aufgabe übernommen hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10844/09.OVG -, AS 38, 136 und juris, Rn. 48 f.; Schaefer/Vanvolxem, a.a.O., § 28 Anm. 3.2.7; LT-Drs.

    Insoweit kann auf die Ausführungen des Senats in seinem heutigen Urteil im Verfahren 8 A 10826/18.OVG verwiesen werden (vgl. auch: Urteil vom 25. November 2009, a.a.O., juris, Rn. 44).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2019 - 8 A 10826/18

    Neuabgrenzung von Forstrevieren

    In diesem Bereich darf der Gesetzgeber nur eingreifen, wenn dies im dringenden öffentlichen Interesse liegt und überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1988 [Rastede] - 2 BvR 1619/83 -, BVerfGE 79, 127 und juris, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 2. August 1984 - 3 C 40.81 -, NJW 1984, 704 und juris, Rn. 90; OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 2 A 10846/07.OVG -, AS 36, 233 und juris, Rn. 49; Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10844/09.OVG -, AS 38, 136 und juris, Rn. 44; Stamm in Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 49 Rn. 15).

    Den Kommunen ist im Rahmen ihres eigenverantwortlichen Wirtschaftens auch das Recht eingeräumt, ihr Vermögen selbstständig zu verwalten und auch nutzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520 und juris, Rn. 45; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: August 2018, Art. 28, Rn. 44; OVG RP, Urteil vom 25. November 2009, a.a.O., juris, Rn. 44).

    c) Was den Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung angeht, der hiernach durch die gesetzlichen Regelungen allein betroffen ist, so ist das gemeindliche Bewirtschaftungsinteresse von vornherein durch umfangreiche gesetzliche Zielvorgaben, Bewirtschaftungsgrundsätze und -auflagen, die zum Teil für alle Waldbesitzenden, zum Teil speziell für den Körperschaftswald gelten (§§ 4 bis 10 LWaldG), wegen der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit eingeschränkt (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. November 2009, a.a.O., juris, Rn. 44).

  • VG Koblenz, 30.08.2017 - 2 K 260/17

    Änderung eines den Körperschaftswald einer Gemeinde umfassenden Forstreviers

    Deshalb darf das Bewirtschaftungsermessen von vornherein durch gesetzliche Vorgaben erheblich eingeschränkt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10844/09.OVG -, juris, Rn. 44).
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